Satzung
§ 1 – Name und Sitz
1.) Der Verein führt den Namen Vereinsring Breckenheim e.V.
2.) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.
3.) Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden-Breckenheim.
§ 2 – Zwecks des Vereins
1.) Der Vereinsring Breckenheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung
- von Kunst und Kultur,
- des Heimatgedankens und traditionellen Brauchtums,
- des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.
3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art, die der Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes des Vereins dienen sowie die Unterstützung seiner steuerbegünstigten Mitglieder bei der Durchführung und Koordinierung von Veranstaltungen, die dem steuerbegünstigten Zweck des Vereins dienen. Der Satzungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch die Gewährung von zweckgebundenen finanziellen Zuwendungen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körper-schaften des Öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO), die sich dem Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz widmen.
§ 3 – Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
1.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jeder Breckenheimer Verein, Verband oder andere Gruppierung werden, die den Zweck des Vereins anerkennt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines neuen Mitglieds.
2.) Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung, welche die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder regelt. Diese Beitragsordnung wird von der
Mitgliederversammlung verabschiedet. Für den Einzug der Mitgliedsbeiträge ist dem Verein eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug zu erteilen.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund fristlos möglich. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
4.) Die Mitglieder haben unter anderem das Recht, die Infrastruktur und das Inventar des Vereins zur Planung und Durchführung eigener Veranstaltungen in Anspruch zu nehmen.
5.) Die Pflichten der Mitglieder bestehen neben der Beitragszahlung unter anderem darin, den Verein bei der Durchführung seiner eigenen Veranstaltungen zu unterstützen.
§ 5 – Organe
Organe des Vereins sind
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Mitglieder und die amtierenden Mitglieder des Gesamtvorstandes. Jedes Mitglied wird von maximal zwei Delegierten vertreten. Ein Delegierter kann jeweils nur ein Mitglied vertreten und hat eine Stimme. Ein Delegierter muss nicht Mitglied in dem Verein oder Verband sein, welchen er vertritt. Ein Vorstandsmitglied des Vereinsrings kann nicht gleichzeitig Delegierter sein.
2.) Die Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres statt. Gegenstand der Mitgliederversammlung ist unter anderem:
1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
5. Vermögensangelegenheiten gemäß § 7 Abs. 6 der Satzung
6. Satzungsänderungen
7. Verabschiedung der Beitragsordnung
8. Ausschluss von Mitgliedern
9. Koordinierung und Durchführung von Veranstaltungen
10. Auflösung des Vereins
3.) Zur Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstands-mitglied mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail an die dem Vorstand zuletzt bekannte E-Mail-Adresse einer vertretungsberechtigten Person des Mitgliedes eingeladen.
Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens zum 10. Tag vor der Mitgliederver-sammlung zu stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungs-änderungen, die Beitragsordnung und die Auflösung des Vereins.
4.) Auf Verlangen von zumindest einem Drittel der Mitglieder oder aufgrund Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die in § 6 der Satzung getroffenen Regelungen gelten hierfür entsprechend.
5.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
6.) Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstands-mitglied geleitet.
7.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
8.) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen.
§ 7 – Vorstand
1.) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister.
2.) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3.) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zum Vorstandsmitglied kann jede volljährige, natürliche Person gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmit-glied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die verbleibende Dauer der Amtszeit ein kommissarisches Ersatzmitglied bestimmen. Sofern es sich bei dem ausscheidenden Vorstandsmitglied um ein vertretungsberechtigtes Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung handelt, ist das vom Vorstand gewählte Ersatzmitglied solange nicht vertretungsberechtigt, bis es die nächste Mitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt.
4.) Die Mitgliederversammlung kann bis zu sieben weitere nichtvertretungsberechtigte Beisitzer wählen, welche zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand bilden.
5.) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
6.) Der Vorstand bedarf für Ausgaben, die im Einzelnen einen Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR überschreiten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7.) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt den Schriftführer. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
8.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 8 – Kassenprüfer
1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Delegierten zwei Kassenprüfer.
2.) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3.) Jeweils ein Kassenprüfer wird in geraden; der jeweils andere Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt.
§ 9 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 – Auflösung
1.) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
2.) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung bzw. Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das allgemeine Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder. Das zweckgebun-dene Vermögen fällt an die Landeshauptstadt Wiesbaden, vertreten durch den Ortsbeirat des Stadtbezirks Breckenheim, welcher es unmittelbar und ausschließlich für Maßnahmen im Sinne der Zwecksbindung zu verwenden hat.
§ 11 – Schlussbestimmungen
Diese Satzung ersetzt die bisherige zuletzt am 28.10.2013 neu gefasste Satzung und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Vereinsring-Satzung: Aktueller Stand vom 02. März 2017